[aktualisiert 10.09.21] Aktuelle Informationen zur Ausreise aus Afghanistan

[aktualisiert 10.09.21, 17:00]

[englisch below]

Informationen von asyl.net für Schutzsuchende aus Afghanistan

Informationen auf Farsi/Dari als PDF

Die Lage in Afghanistan ist höchst unübersichtlich. Tausende Menschen versuchen verzweifelt, das Land zu verlassen.

In diesem Beitrag sammeln wir so ausführlich und schnell wie möglich Informationen zu Ausreisemöglichkeiten. Wir können keine Gewähr geben, dass es auf einem der Wege möglich sein wird eine Ausreise zu organisieren. Der Beitrag wird aktualisiert, sobald uns neue Informationen vorliegen.

Bitte beachten Sie: Wir als Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt haben als Nichtregierungsorganisation keinen Einfluss darauf, wer nach Deutschland ausreisen darf. Für Ihre eigene Sicherheit, schicken Sie uns bitte keine Dokumente, persönliche Informationen oder Unterlagen. An wen Sie sich wenden können und an wen Sie welche Dokumente und Daten senden können, dazu finden Sie hier auf unserer Webseite und auch hier weitere Informationen

Handbook Germany [mehrsprachig: DE / PE/پاملرنه: / FA/فارسی / EN] https://handbookgermany.de/de/afghanistan-info.html

Hinweis von Handbook Germany:

„Wichtig:

  • Die deutschen Evakuierungsflüge aus Afghanistan sind beendet. Deutschland verhandelt mit den Taliban über weitere Ausreisemöglichkeiten. Gehen Sie nicht zum Flughafen.
  • Es gibt Meldungen, dass der Aufenthalt für gefährdete Personen in internationalen Hotels, in Botschafts-Wohnungen oder den sogenannten „safehouses“, aber auch in der eigenen Wohnung in Afghanistan nicht sicher ist.“

 

Am 27.08.2021 hat Deutschland die Evakuierungsflüge aus Afghanistan eingestellt. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes sollen derzeit ausschließlich

  1. Ortskräfte, die ab dem Jahr 2013 beschäftigt waren, und 
  2. besonders gefährdete Afghan:innen, denen bereits eine Ausreise mit der Bundeswehr zugesagt wurde,

die Möglichkeit erhalten, über einen Nachbaarstaat nach Deutschland einzureisen.

Zum aktuellen Zeitpunkt wissen wir nicht, ob und in welchem Umfang Deutschland wieder Menschen aus Afghanistan oder aus den Nachbarländern evakuieren wird.

Wir empfehlen also weiterhin eine Gefährdungsmeldung an das Auswärtige Amt zu schicken. 

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[Seit dem 10.09.2021 ist uns folgende Option bekannt – Erfahrungswerte liegen uns bisher nicht vor]

Über das Bundesamt für Migration und Flüchltinge (BAMF) gibt es die Möglichkeit für

„Kontaktdaten und eine kurze Nachricht zu hinterlassen, die es den verantwortlichen Stellen vor Ort ermöglichen, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen“:  https://www.bamf.de/SiteGlobals/Modules/Kontakt-OK/DE/Kontakt/01_Fragebogen/fragebogen_node.html

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Informationen für
Ortskräfte mit gültigem Pass und Visum

Das Auswärtige Amt empfiehlt, die Absicht, in ein Nachbarland auszureisen, dem früheren Arbeitgeber mitzuteilen. Ehemalige Beschäftige des Auswärtigen Amtes kontaktieren okv@kabu.auswaertiges-amt.de.

Es wird aber auch darauf verwiesen, dass es gefährlich ist, über den Landweg zu Grenzen zu reisen.

Bald soll es wichtige Informationen zur Kontaktaufnahme mit deutschen Botschaften in Nachbarstaaten auf der Website des Auswärtigen Amtes geben.

Ortskräfte mit gültigem Pass & Aufnahmezusage, aber ohne Visum

Das Auswärtige Amt empfiehlt denjenigen, mit der Absicht in ein Nachbarland auszureisen,dies dem früheren Arbeitgeber mitzuteilen. Ehemalige Beschäftige des Auswärtigen Amts in Afghanistan sollen sich dafür an okv@kabu.auswaertiges-amt.de wenden. Nach Aussage des Auswärtigen Amtes kann die deutsche Auslandsvertretung in den Nachbarstaaten Dokumente zur Einreise nach Deutschland ausstellen, wenn eine Aufnahmezusage vorliegt. Es wird aber auch darauf verwiesen, dass es gefährlich ist, über den Landweg zu Grenzen zu reisen.

Bald soll es wichtige Informationen zur Kontaktaufnahme mit deutschen Botschaften in Nachbarstaaten auf der Website des Auswärtigen Amtes geben.

Ortskräfte ohne Visum / Aufnahmezusage

Laut Auswärtigem Amt sollen ehemalige Ortskräfte nach dem Ende der Evakuierungsflüge trotzdem den vormaligen Arbeitgeber informieren und einen Antrag für ein Ortskräfteverfahren stellen.  eine Gefährdungsanzeige sowie einen Antrag nach dem Ortskräfteverfahren zu stellen (außer das Beschäftigungsverhältnis hat vor 2013 geendet). Ehemalige Beschäftige deutscher Auslandsvertretungen sollen das Auswärtige Amt direkt per Mail an okv@kabu.auswaertiges-amt.de kontaktieren.
„Nach Prüfung dieses Antrags und Erteilung einer Aufnahmezusage, können Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten – vorbehaltlich einer Sicherheitsprüfung – schnell und unkompliziert Dokumente zur Einreise nach Deutschland ausstellen.“

Für weitere besonders gefährdete Afghan*innen

Das Auswärtige Amt stellt denjenigen afghanischen Staatsangehörigen aus der Zivilgesellschaft, Medien, Kultur und Wissenschaft in Aussicht, die von der Bundesregierung als besonders gefährdet identifiziert wurden und eine Zusage für eine Ausreise mit der Bundeswehr erhalten hatten, die Einreise nach Deutschland über die Nachbarstaaten zu ermöglichen. Für betroffene Personen bedeutet das: Auswärtige Amt erklärt, dass sie aktiv kontaktiert und informiert werden, wenn eine Aufnahmezusage vorliegt. „Ist dies der Fall, können Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten – vorbehaltlich einer Sicherheitsprüfung – schnell und unkompliziert Dokumente zur Einreise nach Deutschland ausstellen.

Die individuelle Risikoabwägung, sich über den Landweg zur Grenze zu begeben, muss in Abhängigkeit von den persönlichen Umständen von den Betroffenen selbst vorgenommen werden. Die Bundesregierung arbeitet daran, Absprachen mit den Nachbarstaaten zu treffen, um die sichere Ein- und Weiterreise zur Visabeantragung an der deutschen Botschaft zu gewähren. Hierzu werden wir an dieser Stelle weiter informieren.“ [Informationen auf der Seite des Auswärtigen Amtes]

 

Weitere gefährdete Personengruppen

Ortskräfte des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ)

Ortskräfte der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)

Gefährdete Journalist:innen

  • E-Mail an: nothilfe@reporter-ohne-grenzen.de

Wichtige Infos: Name, Geburtsdatum, Pass- oder ID Nummer, Erreichbarkeit (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Ort sowie (wenn möglich): Presseausweis, Links zur journalistischen Arbeiten und Arbeitsverträge, Empfehlungsschreiben etc.

 

Zu Möglichkeiten der Evakuierung

Wir können gerade nicht davon ausgehen, dass weitere Evakuierungsanfragen von Personen, die nicht in die oben genannten Personengruppen fallen, aufgenommen werden. Dies gilt leider auch für besonders gefährdete Afghan:innen, wenn diese bisher keine Aufnahmezusage erhalten haben.

Undurchsichtig ist, ob weiterhin eine Aufnahmezusage der Bundesinnenministeriums besteht, die die Voraussetzung für die Aufnahme nach § 22 Abs. 2 AufenthG darstellt. Sehen Sie hierzu den Beitrag vonPro Asyl.

Wenn Personen dennoch eine Gefährdungsanzeige stellen möchten, empfehlen wir weiterhin 040-krise19@diplo.de und/oder 0049 (0)30-1817-1000 zu kontaktieren, da zu diesem Zweck nach unserer Kenntnis keine anderweitige E-Mailadresse und Telefonnummer vorgesehen ist. Leider schätzen wir die Erfolgschancen als sehr gering ein, da der politische Wille zur Aufnahme von der Bundesregierung nicht glaubhaft vermittelt wurde.

Für eine Gefährdungsanzeige sollte folgendes Formular verwendet werden: Formular zur Weiterleitung an das Auswärtige Amt /Form for forwarding to the Federal Foreign Office

 

Landesaufnahmeprogramme

[Voraussetzung für Aufnahmeprogramme der Länder ist aber die Zustimmung des Bundesinnenministeriums]

Sachsen-Anhalt

Bisher noch kein Landesprogramm in Aussicht gestellt.

Schleswig-Holstein [wurde vom Land SH in Aussicht gestellt]

Angesichts der dramatischen Bilder aus Afghanistan und insbesondere aus in Kabul strebt Schleswig-Holstein an, im Rahmen der derzeitigen Evakuierungen der Bundesregierung insbesondere gefährdeten afghanischen Frauen die Einreise zu ermöglichen. Dazu gibt es ein Schreiben an die Verwaltungen und Informationen zum Antragsverfahren.

Niedersachsen

Bisher gibt es kein niedersächsisches Aufnahmeprogramm. Dennoch halten wir es für sinnvoll, den jeweiligen Aufnahmegesuch in Kopie ebenfalls an das Landesinnenministerium zu senden, wenn ein Bezug zu Niedersachsen besteht (z.B. aufgrund eines in Niedersachsen lebenden Angehörigen), um den Bedarf eines Landesaufnahmeprogrammes deutlich zu machen. Wenden Sie sich hierzu an poststelle@mi.niedersachsen.de.

Thüringen

Bundesinnenminister Seehofer teile am 3.9.2021 mit, dass das von Thüringen geplante Landesaufnahmeprogramm für Angehörige im Freistaat lebender Afghanen nicht umgesetzt werden kann. Laut dpa erläuterte eine Sprecherin des Bundesinnenminister, dass Horst Seehofer (CSU) derzeit keine Notwendigkeit für Landesaufnahmeprogramme der Bundesländer sehe. Darüber hinaus könnte laut Seehofer die Situation in Afghanistan nicht auf
nationaler Ebene gelöst werden, sondern ein gemeinsames europäisches Vorgehen erforderlich.

Ankommen in Deutschland

Ortskräfte

Für die ersten Schritte nach der Ankunft in Deutschland verweisen wir auf unsere Hinweise für Ortskräfte – was zu beachten ist nach Ankunft in Deutschland (DE, DARI, PASHTU) aus dem Juli 2021.

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Aktuelle Informationen von PRO ASYL: [Stand 10.09.2021]

„ACHTUNG: Nach Evakuierung aus Afghanistan keinen übereilten Asylantrag stellen!

PRO ASYL erreichen – zum Teil auf Grund diesbezüglicher Aufforderungen des BAMF – Anfragen, ob Menschen, die aus Afghanistan evakuiert worden sind und die nicht als Ortskräfte gelten, also z.B. für die Bundeswehr, die GIZ oder andere deutsche Institutionen gearbeitet haben, einen Asylantrag stellen müssen. Diesbezüglich ist Vorsicht geboten.

Das BAMF suggeriert, dass ein Asylantrag notwendig sei – und rudert kurz darauf selbst zurück

Das Bundesamt für Migration & Flüchtlinge (BAMF) hat offenbar in den letzten Tagen Schreiben an aus Afghanistan evakuierte Menschen verschickt, denen zufolge ihr Visum i.d.R. nur zu einem Aufenthalt für 90 Tage berechtigt und dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG (wie es z.B. für die deutschen Ortskräfte vorgesehen ist) in ihrem Fall ausscheide.

Aus diesem Grund werden sie auf die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu äußern, hingewiesen und dass im Asylverfahren ihr Aufenthaltsstatus langfristig geklärt werden könne. Im Folgenden wird in besagten Schreiben erklärt, wo und wie man ein Asylgesuch äußern kann, wie die ersten Verfahrensschritte ablaufen, sowie das mit Beginn des Asylverfahrens die Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung und die Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährleistet sei.

 

PRO ASYL erreichen – zum Teil auf Grund diesbezüglicher Aufforderungen des BAMF – Anfragen, ob Menschen, die aus Afghanistan evakuiert worden sind und die nicht als Ortskräfte gelten, also z.B. für die Bundeswehr, die GIZ oder andere deutsche Institutionen gearbeitet haben, einen Asylantrag stellen müssen. Diesbezüglich ist Vorsicht geboten.

Das BAMF suggeriert, dass ein Asylantrag notwendig sei – und rudert kurz darauf selbst zurück

Das Bundesamt für Migration & Flüchtlinge (BAMF) hat offenbar in den letzten Tagen Schreiben an aus Afghanistan evakuierte Menschen verschickt, denen zufolge ihr Visum i.d.R. nur zu einem Aufenthalt für 90 Tage berechtigt und dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG (wie es z.B. für die deutschen Ortskräfte vorgesehen ist) in ihrem Fall ausscheide.

Aus diesem Grund werden sie auf die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu äußern, hingewiesen und dass im Asylverfahren ihr Aufenthaltsstatus langfristig geklärt werden könne. Im Folgenden wird in besagten Schreiben erklärt, wo und wie man ein Asylgesuch äußern kann, wie die ersten Verfahrensschritte ablaufen, sowie das mit Beginn des Asylverfahrens die Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung und die Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährleistet sei.

Das BAMF suggeriert den neu in Deutschland angekommenen Menschen, dass sie dringend einen Asylantrag stellen müssten – oder ansonsten nicht bleiben könnten. Dies ist aber falsch!

Damit wird den neu in Deutschland angekommenen und noch unter dem Eindruck der dramatischen Evakuierungsaktion stehenden Menschen suggeriert, dass sie dringend einen Asylantrag stellen müssten – oder ansonsten nicht in Deutschland bleiben könnten. Dies ist aber falsch und kann sogar nachteilige Folgen haben!

Um die Sache für die Betroffenen noch verwirrender zu machen: In einigen Fällen hat das BAMF die Angeschriebenen nun in einem zweiten Schreiben darum gebeten, die Aufforderung zur Asylantragstellung als gegenstandslos zu betrachten. Diese Schreiben waren mit dem Hinweis versehen, dass im konkreten Fall noch keine abschließende Entscheidung über eine Aufnahmezusage nach § 22 Satz 2 AufenthG ergangen sei.

Regelmäßig Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG

anz klar ist: Evakuierte Personen mit Visa nach § 22 AufenthG sollten nicht vorschnell einen Asylantrag stellen. Es ist zwar richtig, dass das erteilte Visum zunächst nur für 90 Tage gültig ist – ein Grund zur Eile oder gar einer überstürzten Asylantragstellung besteht jedoch nicht, im Gegenteil. Denn bei einer Aufnahme aus dem Ausland im Rahmen des § 22 AufenthG ist bereits vor der Visumserteilung eine besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen festgestellt worden. Ergo ist in der Regel davon auszugehen, dass Personen, die ein Visum nach § 22 AufenthG erhalten haben, im Anschluss auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG erhalten sollten.

Schließlich geht es sowohl bei der Visaerteilung als auch bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis um die gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen. Evakuierte sollten sich also zunächst innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Visums an die für sie zuständige Ausländerbehörde richten und dort einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG stellen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, kann – nach Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung – immer noch ein Asylantrag gestellt werden.

Asylanträge führen zum Erlöschen des erteilten Visums – bei ungewissen Erfolgsaussichten

Hinzu kommt: Im Falle einer Asylantragstellung erlischt das nach § 22 AufenthG erteilte Visum gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Wurde bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so erlischt auch diese im Falle der Stellung eines Asylantrags nach § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG.

Es ist noch unklar, ob das BAMF seine bislang äußerst restriktive Entscheidungspraxis zu Afghanistan revidieren wird.

Überdies dürfe es in vielen Fällen auch deshalb nicht ratsam zu sein, einen Asylantrag zu stellen, da derzeit leider noch unklar ist, ob das BAMF seine bislang äußerst restriktive Entscheidungspraxis revidieren wird und den nötigen Schutz erteilen wird.

Vor einem möglichen Asylantrag unbedingt fachliche Beratung einholen!

Sollte trotzdem in bestimmten Einzelfällen ein Asylantrag als sinnvoll oder notwendig erachtet werden, bspw. weil es anhand der individuellen Umstände sehr gute Chancen auf den (besseren) Flüchtlingsstatus geben könnte oder weil enge Angehörige im Rahmen des Familiennachzugs nachgeholt werden sollen, sollten die Betroffenen  unbedingt vorherige fachliche Beratung bei einer Flüchtlingsberatungsstelle oder einer Anwältin / einem Anwalt aufsuchen, um mögliche Nachteile zu vermeiden.“

Hier haben wir weitere Informationen zum § 22 AufenthG und den daraus folgenden Rechten zusammengestellt.

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Ausreise aus Afghanistan in andere Staaten

Generelle Informationen zur Ausreise in andere Staaten

Informationen zu Evakuierungs- und Ausreisemöglichkeiten in andere Staaten gibt es auf dieser Seite. Dort sind Informationen zu folgenden Ländern gelistet: Kanada, USA, Großbritannien, Deutschland, Niederlande, Dänemark, Belgien, Schweden, Tschechien, Spanien, Italien, Schweiz, Türkei, Indien, Pakistan, Iran, Usbekistan, Tajikistan, Kasachstan, China, Neuseeland, Vereinigte Arabische Emirate und Israel. Wir können über die Richtigkeit dieser Daten keine Auskunft geben.

Weitere Übersichten und Informationen unter:

Achtung: Diese Informationen wurden nicht von uns zusammengefasst. Wir können ihre Richtigkeit nicht prüfen. Wir gehen davon aus, dass die Evakuierungen in die aufgeführten Länder am 31.08.2021 beendet wird. 

Im Folgenden haben wir länderspezifische Informationen zusammengestellt, um eine erste Orientierung zu geben. Auch hier sind alle Informationen ohne Gewähr.

 

Frankreich

Die Menschenrechtsorganisation Watizat aus Frankreich hat auf ihrer Facebook-Seite laufend aktualisierte Informationen zu einer Ausreise von Afghanistan nach Frankreich.

Großbritannien

Die britische Regierung hat Telefonnummern und E-Mailadressen für Menschen, die sich in Afghanistan befinden, zur Verfügung gestellt (Stand 21.8.21). Das Angebot richtet sich an Personen mit britischer Staatsangehörigkeit, Personen, die für britische Behörden und Organisationen gearbeitet haben sowie bedrohte Personen ohne britische Staatsbürgerschaft.
Kontaktmöglichkeiten im Überblick | Aufnahmeprogramm der britischen Regierung

Indien

Gegebenenfalls ist es für afghanische Staatsangehörige möglich, online ein sechsmonatiges Visum für Indien zu beantragen (Stand: 18.08.21). Hier die Kontaktdaten:

Phone number: +919717785379
Email: MEAHelpdeskIndia@gmail.com

Iran

Derzeit scheint die iranischen Konsulat in Kabul und in Herat noch zu arbeiten und Visa an afghanische Staatsangehörige auszustellen (Stand: 18.08.21). Hier finden Sie Adressen und Kontaktdaten:

Kabul:

  • Address: Ankara Street, Shirpour Intersection- Kabul, Afghanistan
  • Telephone: (+93) 20 210 1391 – 97
  • Email: iranemb.kbl@mfa.gov.ir
  • Website: kabul.mfa.ir

Herat:

  • Address: Amerit Junction, Velayat Avenue- Herat, Afghanistan
  • Telephone: (+93) 40-220 013- (+93) 40–225 821 / 0
  • Email: iranconsulate.hea@mfa.gov.ir
  • Website: herat.mfa.ir

Usbekistan

Es wurde berichtet, dass gegen hohe Gebühren Visa mit 30 Tagen Gültigkeit an afghanische Staatsangehörige ausgestellt werden, so dass diese auf dem Landweg ausreisen können (Stand: 18.08.21).

Pakistan

Uns wurde berichtet, dass afghanische Staatsangehörige mit einem deutschen Visum gegen eine vergleichsweise geringe Gebühr auf dem Landweg nach Pakistan einreisen konnten (Stand: 30.08.21).

Kontakt zur deutschen Botschaft in Islamabad über diese Online-Kontaktformular: https://pakistan.diplo.de/pk-de/vertretungen/botschaft/kontakt-formular

Spenden und Unterstützung

Handykarten aufladen

Vielfach wurde im Netz berichtet, dass über diese Website Prepaidkarten weltweit aufgeladen werden können. Da es zur Zeit in Afghanistan kaum die Möglichkeit gibt an Bargeld etc. zu kommen, kann dies hilfreich sein, um Prepaidkarten von Afghan:innen in Afghanistan vom Ausland aus aufzuladen. Zum Aufladen wird die Handynummer sowie der jeweilige Mobilfunkanbieter benötigt. Bitte achten Sie darauf, Bestätigungsmails auf Ihre E-Mailadressen weiterzuleiten. Wir können zu dieser Funktion keine weitere Auskunft geben.

Datensicherheit

Tipps, um die eigene Online-Präsenz (Browser, Facebook etc.) vor Zugriffen der Taliban zu schützen. Dies ist auch für Unterstützende aus dem Ausland ratsam.

 

Please note: We are a NGO supporting refugees in Germany. We are not involved in any application process. Please contact the aforementioned German governmental authorities for any applications.

 

 

Englisch

Update: As of 27.08. Germany has stopped evacuation flights from Afghanistan. According to information from the German Foreign Office, currently only

  1. local personnel who have been employed since 2013 and
  2. particularly endangered Afghans, who have already been promised an evacuation with the German Armed Forces

will be given the opportunity to enter Germany via a neighboring country.

 

Please consider the new information of the Foreign Office on Assistance for German nationals and other people entitled to protection.

 

Hotline for updates about the situation at Kabul airport: 030 18172911.

Lists of the German Federal Foreign Office
For local staff of German organizations/institutions as well as Afghans with a German residence permit, the Federal Foreign Office has set up a new e-mail address where cases can be reported for evacuation: 040.krise19@diplo.de

The email must include the following information:

  • Names of all persons
  • Dates and Places of birth
  • Passport Numbers
  • Nationality
  • Availability (Mobile phone, E-Mail etc.)

After sending, you will not receive any email response. If you do not receive an error message, it means that the mail was put through. Only people who are to be evacuated will be contacted. The legal possibilities for people who do not belong to the above group are, unfortunately, very limited. It is currently not planned to evacuate people waiting for family reunification.

German citizens that are currently still in Afghanistan should immediatelly sign up at http://elefand.diplo.de

 

Leaving through neighboring countries:

India

It might be possible for Afghan citizens to apply for a six-month visa for India.

Phone number: +919717785379
Email: MEAHelpdeskIndia@gmail.com

Iran

Consulates of Iran in Kabul and Herat appear to still be functioning and giving visa to Afghan citizens:

Kabul:

Herat:

Usbekistan

There have been reports that 30-day visa are being issued for high fees to Afghan citizens.

 

 

Informationen des Auswärtigen Amts für deutsche Staatsangehörige

Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass sich deutsche Staatsangehörige, die sich in Afghanistan befinden, sich umgehend in die elektronische Krisenliste ELEFAND unter http://elefand.diplo.de eintragen sollen. Sie erhalten ausschließlich über diesen Kanal weitere Informationen.

Das Auswärtige Amt versendet dazu folgende E-Mail:

Liebe Landsleute,

im Laufe des Tages wird es voraussichtlich Evakuierungsmöglichkeiten aus Kabul mit der Bundeswehr und Flügen des US-Militärs geben.
Transportmaschinen der Bundeswehr sind im Anflug auf Kabul. Die Bundeswehr beabsichtigt, heute mit der Evakuierung deutscher Staatsangehöriger zu fortzufahren.

Bitte beachten Sie unbedingt die folgenden Hinweise:

– Die Taliban kontrollieren derzeit die Hauptstadt Kabul, sodass auch Checkpoints innerhalb der Stadtgrenzen von den Taliban kontrolliert werden. Zudem gibt es Kontrollen der Taliban in unmittelbarer Umgebung des Flughafens.
– Frauen und Mädchen wird dringend empfohlen, sich bei Bewegungen innerhalb der Stadt an entsprechende Kleidungsvorschriften zu halten.
– Halten Sie bitte Ihren deutsche Reisedokumente (z.B. Reisepass oder Personalausweis) bereit.
– Bitte wägen Sie stets genau die Risiken ab, die sich für die Wegstrecke von Ihrem derzeitigen Aufenthaltsort zum Flughafen ergeben. Im Einzelfall kann es angezeigt und sicherer sein, in der häuslichen Umgebung zu verbleiben und nach Beruhigung der allgemeinen Sicherheitslage zu einem späteren Zeitpunkt auszureisen.
– Bitte haben Sie Verständnis, dass auf Grund der Lageentwicklung nicht garantiert werden kann, dass die geplanten Flüge wie beabsichtigt stattfinden können oder dass der Zugang zum Flughafen tatsächlich gewährleistet werden kann.
– Die Teilnahme an der Evakuierung ist freiwillig.
– Halten Sie sich an die unten stehenden Gepäckeinschränkungen.

Bitte suchen Sie umgehend den folgenden Sammelpunkt auf:
Flughafen Hamid Karzai International Airport, militärischer Teil, vor dem

NORTH GATE

Die genaue Lage entnehmen Sie bitte dem beigefügten Foto.

Bitte nehmen Sie nur das Nötigste mit (Bargeld, Pass- und Ausweisdokumente, 1 Handgepäckstück mit max. 8 kg Gewicht, sowie Wasser und Verpflegung für 24 Stunden, ggf. Medikamente).

Da nicht davon auszugehen ist, dass diese Unterrichtung alle deutschen Staatsangehörigen erreicht, geben Sie bitte die darin enthaltenen Informationen auch an Ihre anderen deutschen Bekannten weiter!

Mit freundlichen Grüßen
Botschaft Kabul

Wir gehen davon aus, dass die Hinweise auch für afghanische Staatsangehörige gelten, sofern sie auf Evakuierungslisten stehen.



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