Informationen zu Afghanistan

[Stand Juli 2022]

Mehrsprachige Informationen

Neue deutsche Medienmacher:innen: Handbook Germany: Hier finden Sie wichtige Informationen zur Situation in Afghanistan auf Deutschفارسی/دریEnglish, پښتو

Hinweise für Ortskräfte – was zu beachten ist nach Ankunft in Deutschland (DE, DARI, PASHTU)

[nach oben]

 

Ausreise aus Afghanistan

Die Bundesregierung hat zugesichert, dass es auch nach dem Ende der Evakuierungsaktion der Bundeswehr Ausreisemöglichkeiten für gefährdete Menschen geben soll, siehe Infoseite Auswärtiges Amt deutsch und englisch. Kontakt auch über Bürgerservice Auswärtiges Amt. Infos auch auf Facebook.

Aktuell warten offiziell noch 12.000 Menschen mit einer Aufnahmezusage in Afghanistan auf ihre Evakuierung.

Wir haben, ebenso wie Organisationen in anderen Bundesländern, ein Landesaufnahmeprogramm gefordert. Leider verweigert die Bundesinnenministerium diesen Vorhaben die Zustimmung.

Weitere Infos zu Ausreise bei Asyl.net.

 

Familiennachzug afghanischer Staatsangehöriger

Viele Afghan*innen warten seit Jahren auf den Familiennachzug nach Deutschland. Seit August vergrößert sich die Zahl der Wartenden. Das Auswärtige Amt hat erklärt, die Bearbeitungszeit der Anträge verkürzen zu wollen. Leider gibt es aber immer noch wenige Antworten und viele Fragen. Wir aktualisieren diese Seite, sobald es neue Informationen gibt.

Laut Informationen des IOM von Juni 2022 sind mittlerweile die Botschaften in Teheran und Islamabad für die Bearbeitung der Anträge von Antragstellenden zuständig, die mit einem „gewöhnlichem Aufenthalt“ in Afghanistan ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen.

Es wird auf Folgendes verwiesen:

Wenn der/die Antragsteller/in keine Aufenthaltserlaubnis im Iran besitzt, d.h. sich mit einem befristeten/Touristen-Visum im Iran aufhält, oder wenn der/die Antragsteller/in in Afghanistan ansässig ist und seine/ihre Referenzperson deutscher Staatsbürger ist oder einen anderen Aufenthaltstitel außer subsidiären Schutz in Deutschland besitzt, sollte eine Terminanfrage über den folgenden Link gestellt werden: https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_category.do?locationCode=kabulvisa&realmId=769&categoryId=1401&request_locale=de

*Der/die Antragsteller/in hat die Möglichkeit, auch Islamabad zu wählen.

Wenn der/die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis im Iran besitzt und seine/ihre Referenzperson deutscher Staatsbürger ist oder eine gültige Aufenthaltserlaubnis außer subsidiärem Schutz in Deutschland besitzt, sollte eine Terminanfrage über den folgenden Link gestellt werden: https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_category.do?locationCode=tehe&realmId=22&categoryId=1267

Antragsteller, deren Referenzpersonen in Deutschland subsidiären Schutz haben, können unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus im Iran einen Termin über den folgenden Link beantragen. Zu dieser Kategorie gehören Antragsteller, die eine Aufenthaltserlaubnis oder ein befristetes/Touristen Visum im Iran haben oder sich in Afghanistan aufhalten. https://service2.diplo.de/rktermin/extern/appointment_showForm.do?locationCode=subs&realmId=851&categoryId=1594

Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung für Visa zur Familienzusammenführung an den externen Dienstleister Visametric in Teheran ausgelagert wird. Alle Antragstellenden, die sich bereits für einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung mit Antragstellung in New Delhi registriert haben, werden zu gegebener Zeit von Visametric kontaktiert und zum Termin in Teheran eingeladen. Sollte bisher keine Registrierung erfolgt sein, so kann diese über den folgenden Link durchgeführt werden: https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_category.do?locationCode=kabulvisa&realmId=769&categoryId=1401&request_locale=de

Die Terminbuchung über die Mailadresse des IOM  (Info.fap.de@iom.int) scheint folglich nicht mehr möglich zu sein (Stand 02.06.2022).

WEITERE INFOS ZUM FAMILIENNACHZUG FINDEN SIE HIER.

WEITERE INFOS ZUM NACHZUG AFGHANISCHER STAATSANGEHÖRIGER FINDEN SIE HIER.

 

BMI: Häufig gestellte Fragen („FAQ“) zum Themenkomplex Afghanistan
Der Text enthält Hinweise zum ausländer- oder asylbehördlichen Verwaltungshandeln betreffend Schutzsuchende, die aus Afghanistan oder aus Drittstaaten nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul hierzulande als Ortskräfte oder besonders Gefährdete aufgenommen wurden oder als Asylsuchende einreisen. (Stand: 08.10.2021)

 

Über das Bundesamt für Migration und Flüchltinge (BAMF) gibt es die Möglichkeit für

 

[nach oben]

Ankommen in Deutschland

Informationen für Personen mit Aufnahmezusage

Ortskräfte und andere gefährdete Personen, die mit einer Aufnahmezusage von Deutschland aufgenommen werden, bekommen ein Visum nach §22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz. Dieses Visum ist 3 Monate lang gültig. Während dieser drei Monate sollten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis können Sie nach Ankunft in Deutschland bei der Ausländerbehörde Ihres neuen Wohnorts bekommen.

Flüchtlingsrat Niedersachsen (Juli 2021): Für die ersten Schritte nach der Ankunft in Deutschland verweisen wir auf unsere Hinweise für Ortskräfte – Was zu beachten ist nach Ankunft in Deutschland (DE, DARI, PASHTU)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Nach Ankunft: Das BAMF veröffentlicht Informationen für Personen, die bereits in Deutschland eingereist sind. Daneben kann das BAMF per E-Mail (service(at)bamf.bund.de) und telefonisch über den Bürgerservice (+49 911 943 0) kontaktiert werden.

 

Informationen für Personen ohne Aufnahmezusage

Neben den Ortskräften und ihren Familien, haben auch andere Personengruppen Aufnahmezusagen erhalten – u.a. wegen einer Tätigkeit in der Entwicklungszusammenarbeit mit deutschen Organisationen, einer Tätigkeit bei deutschen Behörden im Ausland oder aber aufgrund einer Gefährdungsmeldung.

Darüber hinaus sind auch Personen eingereist, die nicht auf einer Liste der Bundesrepublik standen. Teilweise sind sie in den Wirren des Flughafens Kabul in das falsche Flugzeug geleitet worden, teilweise sind sie trotz fehlender Aufnahmezusage weitergeleitet worden.

Personen ohne Aufnahmezusage müssen in der Regel einen Asylantrag stellen.

 

Nach der Einreise

Zunächst erhalten alle evakuierten Personen ein Visum mit 90 Tagen Gültigkeit. In dieser Zeit wird geklärt, ob eine Aufnahmezusage besteht. Personen, die eine Aufnahmezusage eines anderen Landes haben, werden ggf. dorthin ausgeflogen. Personen, die auf keiner Liste stehen, werden auf das Asylverfahren verwiesen.

ACHTUNG: Nach Auskunft des BAMF können Personen, die aktuell nicht über eine Aufnahmezusage verfügen, im Laufe ihres Asylverfahrens weitere Angaben machen, um nachträglich noch eine Aufnahmezusage nach § 22 AufenthG zu erhalten. Folglich sollte bei der Antragstellung bzw. in der Anhörung darauf hingewiesen werden.

Uns ist mitgeteilt worden, dass Personen trotz Aufnahmezusage, ebenfalls auf das Asylverfahren verwiesen wurden. Dies entspricht nicht dem regulären Verfahren und sollte möglichst vermieden werden. Informationen dazu finden Sie hier.

Asyl- und aufenthaltsrechtliche Beratungshinweise

In Deutschland lebende Afghan*innen mit Duldung

Musterantrag Streichung Arbeitsverbot, Erteilung Aufenthaltserlaubnis und Reiseausweis

Die Botschaft stellt keine Pässe  mehr aus, ihre Website www.botschaft-afghanistan.de ist down. Es ist unklar ob und wen sie noch vertritt. Abschiebungen finden nicht mehr statt. Geduldeten kann nicht mehr vorgeworfen werden, ihre Abschiebung zu verhindern. Die Ausländerbehörden müssen daher in der Duldung vermerkte Arbeitsverbote sofort streichen! Da auf unabsehbare Zeit weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise möglich ist, ist nach unserer Auffassung auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG und ein Reiseausweis nach § 5 AufenthV auszustellen.

Ein Asylfolgeantrag ist zu überlegen, wenn man zurückgebliebene Angehörige der „Kernfamilie“ (Ehepartner*in und eigene Kinder unter 18 Jahren) nachholen will. Voraussetzung ist in der Regel, dass eine Verfolgung durch die Taliban und nicht nur die allgemein unsichere Lage als Begründung angeführt wird und dies möglichst schon im ersten Asylantrag vorgetragen wurde. Es empfiehlt sich, den Folgeantrag mit schriftlicher Begründung einzureichen, da das Bundesamt bei Folgeanträgen nicht verpflichtet ist, eine erneute Anhörung durchzuführen. Vereinbaren Sie ggf. unbedingt einen Termin mit einer Beratungsstelle!

Für Folgeanträge gilt nach AsylG eine Frist von drei Monaten ab Bekanntwerden der geänderten Verhältnisse im Herkunftsland, dem Vorliegen neuer Beweismittel usw. Nach dem EuGH-Urteil vom 09.09.2021, C-18/20 sind solche Ausschlussfristen für Asylfolgeanträge jedoch rechtswidrig. Unter Berufung auf das EuGH-Urteil kann man daher auch nach Ablauf von drei Monaten noch einen Folgeantrag stellen.

Beratungshinweise für Afghan*innen in Sachsen-Anhalt

 

Abschiebungen:

Gegenwärtig sind Abschiebungen nach Afghanistan nicht möglich und wurden daher vom Bundesinnenministerium ausgesetzt. Vorbereitungsmaßnahmen für die Abschiebung von sog. „Gefährdern“ und „schweren Straftätern“ (z.B. Identitätsklärungen) sollen dennoch weitergehen.

 

In Deutschland lebende Afghan*innen mit Aufenthaltserlaubnis

Auch hier ist ein Asylantrag oder Asylfolgeantrag zu überlegen, wenn man Angehörige der „Kernfamilie“ (Ehepartner*in und eigene Kinder unter 18 Jahren) nachholen will, oder das bisherige Aufenthaltsrecht z.B. wegen des Studiums ausläuft. Vereinbaren Sie ggf. einen Termin mit einer Beratungsstelle!

Beratungshinweise für Afghan*innen in Sachsen-Anhalt

 

Weitere Beratungshinweise:

Asyl.net: Rechtsprechungsübersicht: Schutzstatus afghanischer Asylsuchender nach Machtübernahme der Taliban (Stand: 09.12.2021)

Diakonie: Hinweise und Musterschreiben zur Unmöglichkeit der Passbeschaffung afghanischer Staatsangehöriger (Stand: 27.10.2021)

Pro Asyl: Hinweise für afghanische Flüchtlinge und ihrer Berater:innen (veröffentlicht: 21.09.2021; wird regelmäßig aktualisiert)

Deutscher Caritasverband e.V.Folgeanträge von afghanischen Staatsbürger_innen nach der Machtübernahme der Taliban (Stand: 15.09.2021)

Flüchtlingsrat Niedersachsen, Infoseite Ausreise aus Afghanistan nach Deutschland und in andere Staaten (Ortskräfte und Familienachzug), 08.09.2021

RLC Journal: Flucht aus Afghanistan – was war, was ist, was wird? Ein Überblick über die rechtlichen Entwicklungen für afghanische Schutzsuchende in Deutschland (Stand: 18.09.2021)

Infoseite asyl.net zu Evakuierung, Ausreise in andere Staaten, weitere Infos.

[nach oben]

Lageberichte & weitere Informationen

Informationsverbund Asyl& Migration (11.11.2021): Übersicht zu aktuellen Berichten über die Lage in Afghanistan

Amnesty International (21.9.2021): Afghanistan: Taliban hebeln Menschenrechte aus
Sie töten gezielt Zivilist_innen, blockieren Hilfslieferungen, schränken den Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen ein: Ein aktuelles Amnesty-Briefing  zeigt, wie skrupellos die Taliban als neue Machthaber in Afghanistan Menschenrechtsverletzungen begehen.

Die Taliban sind dabei, die Errungenschaften der vergangenen zwanzig Jahre im Bereich der Menschenrechte zu demontieren, so Amnesty International in einem am 21.9.21 veröffentlichten Briefing, in dem die Menschenrechtsorganisation zusammen mit der Internationalen Föderation für Menschenrechte und der Weltorganisation gegen Folter das Vorgehen der Taliban seit ihrer Eroberung von Kabul vor etwas mehr als fünf Wochen dokumentiert. Entgegen den wiederholten Beteuerungen der Taliban, die Rechte der Afghan_innen zu respektieren, enthält das Briefing „Afghanistan’s fall into the hands of the Taliban“ viele Menschenrechtsverletzungen, darunter Völkerrechtsverbrechen wie gezielte Tötungen von Zivilist_innen und sich ergebenden Soldaten sowie die Blockade humanitärer Hilfslieferungen im Panjshir-Tal. Auch die Rechte von Frauen, die Meinungsfreiheit und die Zivilgesellschaft wurden erneut eingeschränkt. Mehr Informationen gibt es hier.

 

Informationsverbund Asyl& Migration: Informationen für Schutzsuchende aus Afghanistan

 

Datensicherheit
Tipps, um die eigene Online-Präsenz (Browser, Facebook etc.) vor Zugriffen der Taliban zu schützen. Dies ist auch für Unterstützende aus dem Ausland ratsam.

Social-Media-Accounts, die zur aktuellen Situation in Afghanistan informieren:

Natalie Amiri/ARD | Al Jazeera News | Waslat Hasrat-Nazimi/Deutsche Welle | Emran Feroz/Deutschlandfunk | BBC-Breaking News | Afghanistan Analysts Network | Thomas Ruttig | Erik Marquardt/Die Grünen | Deutsche Botschaft in Kabul | Auswärtiges Amt | Aufenthaltstatus/aktivistischer Account mit vielen Infos zur Unterstützung

[nach oben]

Petitionen

#AfghanistanNotSafe: Sachsen-Anhalt muss ein Landesaufnahmeprogramm etablieren!

Die Situation in Afghanistan hat sich erneut – auf unabsehbare Zeit – dramatisch verschlechtert. Die Taliban-Milizen haben gewaltsam die Kontrolle über das Land übernommen. Die Verzweiflung vieler Menschen in Afghanistan ist offensichtlich – viele befinden sich in einer lebensbedrohlichen Situation.

Sachsen-Anhalt muss mit der Etablierung eines Landesaufnahmeprogramms anderen Bundesländern nachziehen und humanitär und verantwortungsvoll handeln!

Unterschreiben Sie jetzt die Petition, um der Landesregierung klarzumachen, dass jetzt gehandelt werden muss.

[PRO ASYL] Afghanistan: Weitere Aufnahme JETZT!

Tausende verzweifelte Zurückgelassene: Das ist die bittere Bilanz der deutschen Evakuierungsaktion aus Afghanistan. Es handelt sich um Familienangehörige von in Deutschland lebenden Afghanen. Um Ortskräfte deutscher Institutionen, von denen viele bei Subunternehmern beschäftigt waren. Um Menschen, die sich für Demokratie und Menschenrechte eingesetzt haben. Etliche von ihnen haben Bezüge zu Deutschland. Ihre Namen sind bekannt. Diese Menschen müssen in Sicherheit gebracht werden!

Die nach dem Ende der Evakuierung geplanten Maßnahmen greifen zu kurz. Wir fordern von der Bundesregierung:

• Die Fortsetzung der Evakuierung aus Nachbarstaaten
• Schriftliche Aufnahmezusagen für gefährdete Personen
• Humanitäre Visa für Ortskräfte & andere nach § 22 Satz 2 AufenthG
• Schnellen und unbürokratischen Familiennachzug zu in Deutschland lebenden Schutzberechtigten
• Ein Bundesaufnahmeprogramm für gefährdete Afghan*innen (auch aus Anrainerstaaten) nach § 23 Abs. 2 AufenthG und die Zustimmung zu Landesaufnahmeprogrammen

Zur Petition

[nach oben]

Die Informationen sind vom Projekt »Fachstelle Flucht und Asyl« bereit gestellt. Das Projekt wird gefördert durch:

 

 



diesen Beitrag teilen