Hinweise und Empfehlungen zur Umsetzung der Ausbildungsduldung

Zur Umsetzung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG

Hinweise und Empfehlungen

Am 06. August 2016 ist das Integrationsgesetz in Kraft getreten, mit welchem erstmals ausdrücklich der Anspruch auf Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung ins Aufenthaltsgesetz aufgenommen wurde.

Bisher abgelehnte Anträge auf Erteilung einer Ausbildungsduldung deuten darauf hin, dass einige Ausländerbehörden in Sachsen-Anhalt diese Anträge in Erwägung ordnungspolitischer Gesichtspunkte eher ablehnen, statt die integrationspolitische Zielsetzung des Gesetzes zu berücksichtigen. Dies läuft dem erklärten Gesetzeswillen, ein erheblich verstärktes Maß an Rechtssicherheit während der Ausbildung zu schaffen und aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen, zuwider.

Aus diesem Grund begrüßt der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt das Vorhaben des Ministeriums für Inneres und Sport mit einem Erlass Klarheit zu schaffen und hält eine deutliche Positionierung des zuständigen Ministeriums für notwendig, um Geduldeten den Zugang zur Ausbildungsduldung zu erleichtern und den Integrationsgedanken, welcher dem Gesetzes zugrunde liegt, bewusst und aktiv zu fördern.

Der Flüchtlingsrat hat sich deshalb mit einem Schreiben an das Innenministerium gewandt, um Hinweise und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Ausbildungsduldung im Sinne der Gesetzesintention zu geben.

Eine wirklich zufriedenstellende Lösung wird es erst geben, wenn die Zeit bis zur Ausbildung (z.B. während einer Einstiegsqualifizierung als ausbildungsvorbereitende Maßnahme) und die Dauer der Ausbildung selbst nicht mehr unter dem ordnungsrechtlichen Edikt einer »Aussetzung der Abschiebung« stehen.

Menschen in Ausbildung eine Bleibeperspektive in Deutschland zu ermöglichen, kann nur dann umgesetzt werden, wenn bereits in der Ausbildung auch tatsächlich ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird. Nur so kann den betroffenen Menschen rechtlich wie administrativ eine ernsthafte und vertrauenswürdige Grundlage für ihr weiteres Leben geboten werden. Gleichzeitig würde den Betrieben bei der Ausbildung von Geflüchteten ein Großteil der Unklarheiten und ggfs. Auseinandersetzungen mit Behörden erspart bleiben. Im Ergebnis entsteht dadurch tatsächliche Planungs- und Rechtssicherheit für alle Beteiligten. (Vgl. Positionspapier einiger Flüchtlingsräte »Aufenthaltserlaubnis statt Ausbildungsduldung«)

FR ST_Hinweise für einen Erlass zur Ausbildungsduldung



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