[Pressemitteilung] Zusammenbruch jeglicher staatlicher Ordnung in Afghanistan und gewaltsame Machtübernahme der Taliban-Milizen – Forderung zivilgesellschaftlicher Organisationen aus Sachsen-Anhalt

Zusammenbruch jeglicher staatlicher Ordnung in Afghanistan und gewaltsame Machtübernahme der Taliban-Milizen –

Forderung zivilgesellschaftlicher Organisationen aus Sachsen-Anhalt

Die Situation in Afghanistan hat sich erneut – auf unabsehbare Zeit – dramatisch verschlechtert,. Die Taliban-Milizen haben gewaltsam die Kontrolle über das Land übernommen. Die Verzweiflung vieler Menschen in Afghanistan ist offensichtlich – viele befinden sich in einer lebensbedrohlichen Situation. Aber auch für in Deutschland lebende Afghan*innen ist die Situation hochgradig belastend und herausfordernd. Die Bundesrepublik steht nach dem abrupten und chaotischen Ende des NATO-Einsatzes in der Verantwortung. Schnelles und konsequentes Handeln auf Bundes- und Landesebene ist nun geboten, die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Regelungen in Asyl- und Aufenthaltsgesetz müssen konsequent angewendet werden.

Unsere Jurist*innen, Regionalwissenschaftler*innen und Fachberater*innen haben die Lage in Afghanistan in den letzten Tagen neu bewertet. Auf Basis dieser Bewertung appellieren wir – die AGSA, der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt, der Integrationsbeauftragte der Landeshauptstadt Magdeburg Krzysztof Blau, das Landesnetzwerk Migrantenorganisationen Sachsen-Anhalt (LAMSA) und das Multikulturelle Zentrum Dessau – nun gemeinsam an die Landes- und Bundesregierung und fordern:

1. Konsequente Anwendung von asyl- und aufenthaltsgesetzlichen Normen und Regelungen – zügige Bearbeitung von Folgeverfahren und anhängigen Verfahren sowie Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss nun sofort Folgeverfahren von zuletzt abgelehnten Asylverfahren ermöglichen und zügig bearbeiten. Menschen in Afghanistan droht momentan nicht nur grundsätzlich „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit […] infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“. Afghanischen Asylsuchenden muss also mindestens subsidiärer Schutz nach §4 AsylG zuerkannt werden.

Für viele, etwa Frauen oder Angehörige von ethno-religiösen Minderheiten, ist voraussichtlich zudem auch die Gewährung von Asyl nach §3 AsylG zu prüfen, und zwar aufgrund von Verfolgung wegen ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In beiden Fällen ist gemäß §25 Absatz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Unabhängig davon sollten die lokalen Ausländerbehörden wiederum bereits jetzt von sich aus aktiv werden, und den bis dato Geduldeten und formal Ausreisepflichtigen bereits jetzt gemäß der Vorgaben von §25 Abs. 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, da ihre „Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist“. Es ist klar, dass die Möglichkeit eines Aufenthalts nach § 25a oder § 25b AufenthG auch in diesem Fall zu prüfen ist.

Das Verbot jeglicher Erwerbstätigkeit sollte in allen Fällen zügig aufgehoben werden.

Zugang zu Sprachkursen und Integrationsangeboten ist so schnell wie möglich und auch vor der abschließenden Bearbeitung von Folgeanträgen oder anhängigen Verfahren zu gewähren.

Afghanische Staatsbürger dürfen zudem grundsätzlich nicht weiter an die afghanische Botschaft verwiesen werden – das Einfordern von Dokumenten aus einer Vertretung, die von einer völkerrechtlich nicht anerkannten Miliz kontrolliert wird, ist weder legal noch legitim.

2. Zügige Planung und Umsetzung von Bundes- und Landesaufnahmeprogrammen

Es braucht auf Bundesebene ein Bundesaufnahmeprogramm nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Dabei muss die schnelle und unbürokratische Aufnahme im Vordergrund stehen, die Prüfungskriterien müssen niedrigschwellig angelegt werden. Kriterium sollte hier die Vulnerabilität sein. Akut und besonders gefährdet sind u.a. ehemalige Ortskräfte und ihre Familien, Frauen und Mädchen, Journalist*innen, Menschenrechtsaktivist*innen, Kulturschaffende oder LBGTIQ*.

Zusätzlich sind die Möglichkeiten eines Resettlement-Programms entsprechend § 23 Abs. 4 AufenthG zu prüfen, um zur Entlastung der besonders betroffenen Nachbarländer beizutragen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass wir in Fragen der humanitären Hilfe nicht auf die Staaten zählen dürfen, die maßgeblich für die Instabilität in Afghanistan mitverantwortlich sind.

Außderdem sind von der Landesregierung Landesaufnahmeprogramme entsprechend § 23 Abs. 1 AufenthG zu prüfen. Diese sollten unabhängig von sogenannten Verpflichtungserklärungen aufgelegt werden, da davon nur Personen profitieren können, deren hier lebende Verwandte sehr gut verdienen. Stattdessen sollte Vulnerabilität im Vordergrund stehen. Beim Festhalten an der Voraussetzung einer Verpflichtungserklärung entsprechend §s 68 AufenthG sollten jedoch zwingend die Krankenkosten vom Land übernommen, ein schneller und unbürokratischer Zugang zur Sprachförderung ermöglicht, ein schneller und unbürokratischer Zugang zu Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten geschaffen und eine Bürgschaft von mehreren Personen bzw. die damit verbundene Kostenteilung ermöglicht werden.

3. Ermöglichung von Familiennachzug und Entlastung des konsularischen Personals
Medienberichten zufolge ist die Deutsche Botschaft in Kabul nicht mehr funktionsfähig; ein verbliebenes dreiköpfiges Team vor Ort ist damit beschäftigt, ehemalige Ortskräfte zu kontaktieren. Das Auswärtige Amt muss die Kapazitäten der deutschen Botschaften in den Nachbarländern sowie in der Türkei dringend ausbauen, damit das konsularische Personal von Abläufen von Landes- und Bundesaufnahmeprogrammen sowie Angelegenheiten des Familiennachzugs nicht überfordert werden. Zurzeit laufen viele Verfahren zum Familiennachzug, die oft an praktischen Hürden und einer enormen Bürokratie scheitern. Aktuell sind ca. 3.000 Anträge auf Familiennachzug mitunter seit Jahren blockiert. Es müssen dringend die Bedingungen für wesentlich schnellere Termin- und Visavergaben geschaffen werden. Insbesondere ist es in Afghanistan nicht mehr möglich, die notwendigen Sprachzertifikate A1 zu bekommen – dies könnte in kürzester Zeit in Deutschland nachgeholt werden. Von nun unerfüllbaren Vorgaben wie dieser muss abgesehen werden.

 

Gezeichnet:

  • AGSA e.V.
  • Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e.V.
  • Integrationsbeauftragter der Landeshauptstadt Magdeburg Krzysztof Blau
  • Landesnetzwerk Migrantenorganisationen Sachsen-Anhalt (LAMSA) e.V.
  • Multikulturelles Zentrum Dessau e.V.

 



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