Hinweise zu Beratungshilfeschein und Prozesskostenhilfe

Allen steht Hilfe zum Wahrnehmen der eigenen Rechte zu. Wer die dafür notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu stellen.

Beratungshilfeschein

Auch Personen mit geringem Einkommen können sich durch eine Rechtsanwält*in beraten lassen. Ein Großteil der anfallenden Kosten wird dann durch den sogenannten „Beratungs-Schein“ übernommen, den Sie beim örtlich zuständigen Amtsgericht (am Wohnort) bei der Rechtsantrags-Stelle beantragen können.
Die Antragsformulare und Hinweise erhalten Sie vor Ort. Sie können das Verfahren auch telefonisch bei den Rechtsanwält*innen erfragen.
Die Rechtsantrags-Stelle bewilligt den Beratungs-Schein, wenn Sie die erforderlichen Mittel für die Rechtsberatung nicht aufbringen können. Für die Antragsstellung benötigen Sie Ihre Aufenthalts-Papiere, ggf. Unterlagen zu Ihren Einkünften, ggf. Mietvertrag und z.B. den Bescheid, gegen den Sie klagen wollen. Den Beratungshilfe-Schein legen Sie dann der Rechtsanwält*in vor der Beratung vor.

Die Unterstützung durch das Amtsgericht ist für Sie kostenlos.
Der*ie Rechtspfleger*in kann wie folgt unterstützen: durch

  • eine sofortige Auskunft (z.B. Hinweis auf den Gesetzesinhalt, Zuständigkeiten, HInweise auf allgemeine rechtliche Aspekte. Dies wird „eingeschränkte Beratungshilfe“ genannt.),
  • einen Hinweis auf andere Hilfemöglichkeiten oder durch
  • die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung.

Eine konkrete Verhaltensempfehlung kann vom Amtsgericht nicht geleistet werden.

Was ist Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe ist ähnlich wie die Beratungshilfe eine staatliche Hilfe für Menschen mit geringen finanziellen Mitteln. Liegen die Voraussetzungen vor, werden die Kosten des Prozesses (inklusive er Anwaltsgebühren) vom Staat übernommen. Neben einem geringen Einkommen ist auch die Erfolgsaussicht entscheidend für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Gericht. Hierzu berät Sie die Rechtsanwält*in ausführlich.

Was Prozesskostenhilfe bedeutet, welche Risiken sie nicht ausschließt und wie man sie erhält, können Sie den Erläuterungen des Formulars „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ entnehmen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://aktiv.fluechtlingsrat-bw.de/files/Aktiv-Dateien/Dokumente/Materialien%2004%20Asylverfahren/2018-01%20Infoblatt-Rechtsschutz-Asylverfahren.pdf

https://ag-md.sachsen-anhalt.de/service/prozesskostenhilfe/

Broschüre „Recht muss Recht bleiben“ des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt

Hinweise des Landes Sachsen-Anhalt zur Prozesskostenhilfe

https://fg.sachsen-anhalt.de/themen/prozesskostenhilfe-pkh/

Hinweise zu Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Wie und wo beantrage ich Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe kann bei einem Amtsgericht oder Verwaltungsgericht beantragt werden.
Eine Liste aller Amtsgerichte in Sachsen-Anhalt finden Sie hier.

Verwaltungsgerichte in Sachsen-Anhalt

Vorlage zum formlosen Antrag auf Prozesskostenhilfe/ Klage/Vorläufiger Rechtsschutz: Vorlage_PKH-Antrag

Dem Antrag muss grundsätzlich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach amtlichen Vordruck sowie die entsprechende Belege beigefügt sein, vgl. § 117 ZPO.

Formular der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

Achtung: Im Antrag der Prozesskostenhilfe ist es wichtig zu begründen, warum die Klage Aussicht auf Erfolg hat.
TIPP: Sollten Sie noch keine*n Anwält*in haben und der Ablauf der Frist kurz bevor stehen, können Sie Klage u. ggf. vorläufigen Rechtsschutzantrag auch ohne Anwält*in selbst innerhalb der Fristen einreichen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe beifügen. Machen Sie dann schnellstmöglich einen Termin mit einer*m entsprechend qualifizierte*n Rechtsanwält*in aus.

Weitere Informationen:

Gesetzliche Regelung zur Prozesskostenhilfe bei Gericht  § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

  • Allgemeine Hinweise zur Prozesskostenhilfe durch das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

https://www.aktuelles-asylrecht.de/stichwort/prozesskostenhilfe/

 



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