[Stellungnahme] zum Entwurf für das erste Abschiebungshaftvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – das sogenannte Abschiebungssicherungsgesetz
Stellungnahme des Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalts zum Entwurf für das sogenannte Abschiebungssicherungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – AbschSG LSA
[2. Stellungnahme des Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt vom 30.10.2025]
Einordnung
Zu den zugrunde gelegten Zahlen möchten wir Folgendes anmerken. Unter Zielsetzung wird aufgeführt, dass über die Hälfte der Abschiebungsversuche aufgrund „Abgängigkeit“ scheiterten.
Laut Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (Drucksache 8/5680 vom 2.7.2025) wurden insgesamt 1906 Abschiebungen geplant. Davon konnten 1252 nicht durchgeführt werden, allerdings sprachen bei über der Hälfte (683) der Personen bereits rechtliche Gründe gegen die Abschiebung und somit natürlich auch gegen eine mögliche Inhaftierung. Lediglich 569 Personen wurden nicht angetroffen, das ist weniger als ein Drittel. Ob oder wie viele dieser Personen überhaupt über den Termin informiert waren, wird nicht ausgeführt. Darüber hinaus haben im Jahr 2024 601 Personen Sachsen-Anhalt über eine sogenannte freiwillige Ausreise verlassen, was dem Land Kosten erspart hat. Auch deswegen befürworten wir, die sogenannte freiwillige Ausreise bereits Inhaftierten zu ermöglichen.
Tatsächlich scheint auch keine Korrelation zwischen Abschiebungshaft und vollzogenen Abschiebungen zu bestehen. Bundesländer, die viel inhaftieren, schieben sogar weniger Personen ab (Vergleich Berlin/Bayern). Diese Zahlen stehen den enormen Kosten (bisher geschätzte 37, 3 Millionen Baukosten plus 10,7 Millionen Betriebskosten jährlich) der Abschiebungshaftanstalt Volkstedt gegenüber. Diese finanziellen Mittel könnten statt dessen in integrative Maßnahmen, Beratung oder die Verbesserung von Rückkehrprogrammen investiert werden.
Weiter verstärkt die Inhaftierung von Ausreisepflichtigen die gesellschaftliche Stigmatisierung von Geflüchteten und Migrant*innen im Allgemeinen und fördert rassistische Ressentiments, da Haft gemeinhin mit Straffälligkeit verbunden wird.
Zu den einzelnen Ergänzungen und Umformulierungen:
Die Abschiebungshaft sowie die Haftbedingungen in Kombination mit der perspektivischen Unsicherheit für die Inhaftierten, die häufig nicht wissen, wie lange sie inhaftiert sein werden und für die der einzige Weg aus der Haft die Abschiebung in eine möglicherweise gefährliche Situation besteht, führen nach Beobachtung verschiedener Akteure (Bsp. Jesuit Refugee Service, Detention Under The Spotlight, 2023)1 zu Traumatisierung und psychischen und physischen Erkrankungen. Dies ist einer der Gründe, warum besonders schutzbedürftige Personen ohne Ausnahme nicht inhaftiert werden dürfen. Minderjährige haben grundsätzlich besonderen Schutzbedarf. Zusätzlich ist hier anzumerken, dass die Freiheitsentziehung von Minderjährigen einer faktischen Isolation gleichkommen würde, da es sich verbietet Kinder mit Erwachsenen gemeinsam unterzubringen.
Sofern an dieser Option der Inhaftierung von Familien festgehalten wird, bedarf es mindestens einer Festschreibung der spezifischen Vollzugsbedingungen, die sich aus Art. 17 Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) ergeben. Darunter fällt bspw. Die Notwenigkeit der getrennten Unterbringung von Familien nach Art. 17 Abs. 2 RückführungsRL, Leitlinie 10 Nr. 4 S. 2 Hs. 2, Leitlinie 11Nr. 2). Ebenfalls bedarf es zwingend der genauen Ausführung, wie der Notwendigkeit besonderen Personals und Räumlichkeiten bei Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen genüge getan wird - erforderlich nach Art.17Abs.4Rückführungsrichtlinie, Leitlinie11Nr.4.
Qualitätskontrolle und Beschwerdemöglichkeit sind in einem Rechtsstaat unabdingbar um Transparenz, effektiven Rechtsschutz und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Öffentlich zugängliche Evaluationsergebnisse stellen hier eine wichtige Grundlage für demokratischeProzesse dar.
Wir geben zu bedenken, dass Rechtsanwalt Peter Fahlbusch angibt, dass sich von gut 2200 von ihm zwischen 2001 und 2021 vertretenen und gerichtlich überprüften Verfahren im Bereich Abschiebungshaft über die Hälfte als rechtswidrig heraus gestellt haben (LTO 15.03.22). Johanna Schmidt-Räntsch, Richterin am Bundesgerichtshof bis 2021, sah sich im Jahr 2014 die beim BGH laufenden Haftverfahren an und führte aus, dass sich 85 bis 90 Prozent der angefochtenen Haftentscheidungen als rechtswidrig erweisen würden (NvWZ 2014). Diese Zahlen machen deutlich, das auf unabhängige Beschwerdeinstanzen nicht verzichtet werden kann. Auch der Beirat kann seiner beratenden Funktion nur gerecht werden, wenn die Mitglieder weitreichenden Einblick in die Abläufe in der Haftanstalt erlangen können. Eine Verschwiegenheitsklausel wurde bereits eingefügt.
Die Haft und Freiheitsentziehung darf lediglich dem Zweck der Sicherung der Abschiebung dienen und nicht gefahrenpräventive Zwecke verfolgen. Unter E. Anhörung wird jedoch mehrfach für die Einschränkung von Grundrechten und Nichtberücksichtigung angemerkter Änderungsbedarfe als Begründung die Erfordernisse an die Sicherheit und Ordnung angeführt. Angesichts des hohen Stellenwertes der Grundrechte, der schwerwiegenden Einschränkungen dieser und der Zweckbestimmung der Einrichtung bleibt der unspezifische Verweis auf die Sicherheit und Ordnung eine ausreichende sowie substantielle Begründung schuldig.
Wir verweisen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.03.24, in dem festgestellt wird, dass „Die Unterbringung eines Abschiebungsgefangenen rechtswidrig ist, wenn sich der Zwang, dem er ausgesetzt ist, nicht auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten“ (BGH v. 26.3.2024, XIII ZB 85/22).
Der Freiheitsentzug soll also die einzige Einschränkung sein, die die Inhaftierten dulden müssen.
Die gesamte Abschiebungshaft muss sich daher von der Strafhaft klar unterscheiden. Das normale Leben darf nur soweit eingeschränkt werden, wie es unbedingt notwendig ist. Um dies kurz zu beschreiben, wurde bereits der Satz „normales Leben minus Freiheit“ geprägt.
Dies bedeutet, dass das Land Sachsen-Anhalt hier nicht verfahren kann, wie es am einfachsten umsetzbar erscheint. Es darf nicht bei der Strafhaft „abgeschaut“, sondern es muss ein Weg gefunden werden, wie die Menschen auch in der Haft ihr Leben weitgehend fortführen können.
Dazu gehört die Nutzung des Internets und des eigenen Mobiltelefons ebenso, wie größtmögliche Bewegungsfreiheit innerhalb der Einrichtung, medizinische, soziale und religiöse Betreuung oder jederzeit Besuch zu empfangen. In Bezug auf eigene Mobiltelefone oder Computer möchten wir darauf hinweisen, dass es sowohl in mehreren deutschen Abschiebungshaftanstalten, als auch in mindestens einem Schweizer Ausschaffungszentrum Wege gefunden wurden, entsprechende Geräte zuzulassen.
zu §§ 5, 6
Die klare Benennung der Möglichkeiten der Kontaktaufnahme stellt sicher, dass Inhaftierte Zugang zu psychosozialer Beratung und rechtlicher Unterstützung, sowie Kenntnis ihrer Rechte erlangen und diese wahrnehmen können. Die Vertraulichkeit von Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung ist eine Grundlage für die Bildung eines Vertrauensverhältnisses und fachliche Voraussetzung.
zu § 9
Der Beirat soll eine beratende Funktion gegenüber der Abschiebungshaftanstalt einnehmen. Dies ist nur möglich, wenn er Kenntnis von den Vorgängen innerhalb der Abschiebungshaftanstalt hat. Willkürliche Maßnahmen oder beispielsweise durch Überlastung und Personalmangel entstandene fehlerhafte Ausführungen der Abläufe können so erkannt und durch die Einrichtungsleitung abgestellt werden.
Zu § 22
Die Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum geht laut Beobachtung von erfahrenen Unterstützer*innen von Menschen in Abschiebungshaft mit einem Verlust des Zeitgefühls einher. Bereits nach zwei Tagen überschätzten sie auf Nachfrage die Zeit im besonders gesicherten Haftraum um etwa einen Tag. Dieser Effekt, der vor allem auf die erzwungene Beschäftigungslosigkeit in einem Raum, der durch den Mangel an Einrichtungsgegenständen keinerlei Ablenkung zulässt, sowie auf die Isolation und ständige Videoüberwachung zurückzuführen ist, verweist auf die Schädlichkeit einer mehrere Tage andauernden Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum. Eine mehr als drei Tage innerhalb von sechs Monaten andauernden Unterbringung in diesem Raum ist daher unter Folterverhinderungsgesichtspunkten von übergeordneter Stelle zu überprüfen.
Die Formulierungen im Einzelnen:
1. In § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Anwendung dieses Gesetzes ist jährlich zu evaluieren. Anzahl der Haftfälle, Haftdauer, Gründe für Haftanordnung und Prüfung milderer Mittel sind zu dokumentieren und zu bewerten. Der Evaluierungsbericht ist dem Landtag und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“
2. In § 3 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
„(2) Freiheitsentziehende Maßnahmen nach Absatz 1 sollen bei Minderjährigen und besonders schutzbedürftigen Personen grundsätzlich nicht vollzogen werden. Besonders schutzbedürftige Personen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Personen mit Behinderungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen schweren psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, Opfer von Menschenhandel, Minderjährige, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuellem trans- und intergeschlechtliche Personen, und Personen mit schweren Erkrankungen.
Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts sind in verschiedenen, voneinander getrennten Bereichen der Abschiebungssicherungseinrichtung unterzubringen, sofern es sich nicht um mehrere Angehörige einer Familie handelt.“
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Möglichkeit der Kontaktaufnahme
Den Untergebrachten wird auf Wunsch gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, zuständigen Konsularbehörden, Migrationsberatungsdiensten und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen Kontakt aufzunehmen. Hilfs- und Unterstützungsorganisationen können von sich aus ohne vorherige Anfrage der Untergebrachten Kontakt zu diesen aufnehmen, sofern sie sich als einschlägig tätige Organisation ausweisen. Ein Verzeichnis solcher Organisationen ist in der Einrichtung öffentlich zugänglich zu machen.“
4. In § 6 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Gespräche im Rahmen der sozialen Betreuung unterliegen der Vertraulichkeit. Eine Überwachung dieser Gespräche ist unzulässig. Erkenntnisse aus der sozialen Betreuung dürfen nur zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben verwendet werden.“
5. In § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Alle Einschränkungen der Rechte nach Absatz 1 und 3 sind zu dokumentieren und dem Beirat zur Kenntnis zu geben. Dies gilt entsprechend für §§ 11, 12, 13, 15, 16, 17 und 22.“
6. § 16 Absatz 4 entfällt.
In § 16 Absatz 6 Satz 4 wird ergänzt:
„Mitgeführte Unterlagen von Besuchern dürfen nicht eingesehen werden, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung.“
7. In § 18 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Eigene Mobiltelefone und Computer werden nach Versiegelung des Kameraobjektivs zugelassen. Freitelefonate sind mit allen in § 16 Absatz 6 genannten Personen und Organisationen zu ermöglichen.“
8. In § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dem Untergebrachten wird die Kontaktaufnahme vor Beginn der Maßnahme ermöglicht.“
In Absatz 9 Satz 2 wird die Zahl „zehn“ durch „drei“ ersetzt:
„Absonderung und Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände von mehr als drei Tagen Gesamtdauer innerhalb von sechs Monaten bedürfen der Zustimmung der oberen Fachaufsichtsbehörde.“
9. In § 43 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Hat der Inhaftierte Klage gegen den Vollzug eingelegt, sind die Daten erst mit Rechtskraft des Verfahrens zu löschen.“
10. In § 45 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Zusätzlich ist eine unabhängige Beschwerdestelle einzurichten, die Beschwerden von Untergebrachten entgegen nimmt und bearbeitet. Sie hat ungehinderten Zugang zur Einrichtung und zu den Untergebrachten.“
11. In § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Beirat setzt sich aus Vertretern von Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, des Flüchtlingsrates, der im Landtag vertretenen Parteien sowie weiteren sachkundigen Personen zusammen. Die Zusammensetzung soll die gesellschaftliche Vielfalt widerspiegeln.
„(5) Der Beirat gibt sich eine Satzung, deren Gültigkeit an die Legislaturperiode gekoppelt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist davon unberührt.
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Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt bedankt sich für die Möglichkeit der fachlichen Stellungnahme zu dem Entwurf des ersten Abschiebungshaftvollzugsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, genannt Abschiebungssicherungsgesetz.
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Die Stellungnahme des Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt kann hier als pdf heruntergeladen werden.

